Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 408/1985Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1985,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Kostentragung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (zB Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011100
Alte Dokumentnummer
N1198513579R